Die Klägerin war zwischen dem 1. Juli 1981 und dem 1. Dezember 1989 als Telefonistin und zuletzt als Bürohilfskraft bei der Beklagten beschäftigt. Ihre Arbeitsvergütung betrug zuletzt 1.450,00 DM brutto. Die Parteien haben die Zahlung von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld vereinbart. Im Arbeitsvertrag vom 15. Mai 1981 ist dazu bestimmt:
"§ 5
Urlaub
Der Urlaubsanspruch richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes vom 8.1.1963 (BGBl. S. 2) des Tarifvertrages.
....
§ 10
Zusätzliche Bestimmungen
- Weihnachtsgeld nach den tariflichen Bestimmungen der IG-Metall
- Urlaubsgeld nach den tariflichen Bestimmungen der IG-Metall
... "
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