LAG Hamm - Urteil vom 26.05.2004
18 Sa 964/04
Normen:
BUrlG § 5 Abs. 1 Buchst. c ; ZPO § 935 ; ZPO § 940 ; BGB § 812 Abs. 1 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 126
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 06.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 11/04

Kürzung des Urlaubsanspruch bei Kündigung und Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte - Entstehung des Kürzungstatbestands vor Antritt erteilten Urlaubs

LAG Hamm, Urteil vom 26.05.2004 - Aktenzeichen 18 Sa 964/04

DRsp Nr. 2004/14656

Kürzung des Urlaubsanspruch bei Kündigung und Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte - Entstehung des Kürzungstatbestands vor Antritt erteilten Urlaubs

»1. Scheidet ein Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der ersten Jahreshälfte aus dem Arbeitsverhältnis aus, so entsteht zunächst mit Beginn des Jahres der volle Urlaubsanspruch. Die gesetzlich normierte anteilige Kürzung in § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG erfolgt dann zu dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass der Arbeitnehmer in der ersten Jahreshälfte aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. 2. Wird das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung beendet, so ist der Zeitpunkt der Kürzung der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. 3. Entsteht der Kürzungstatbestand vor Antritt des erteilten Urlaubs, so kann der Arbeitgeber die nicht mehr durch den Urlaubsanspruch gedeckte Freistellungserklärung mit der Folge kondizieren, dass der Arbeitnehmer entgegen seinen ursprünglichen Wünschen zur Arbeit verpflichtet ist.«

Normenkette:

BUrlG § 5 Abs. 1 Buchst. c ; ZPO § 935 ; ZPO § 940 ; BGB § 812 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über den Anspruch des Verfügungsklägers auf Urlaubsgewährung für die Zeit vom 30.05.2004 bis 11.06.2004.