BSG - Beschluss vom 26.06.2007
B 4 R 11/07 S
Normen:
GG Art. 100 Abs. 1 Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; SGB VI § 43 Abs. 5 § 96a § 96a Abs. 3 S. 3 ; SGB6uaÄndG Art. 1 Nr. 17 Art. 1 Nr. 8 lit. c ; SGG § 105 § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 161 ;

Kürzung einer Berufsunfähigkeitsrente wegen gleichzeitigem Bezugs von Arbeitslosengeld von 1999 bis 2000

BSG, Beschluss vom 26.06.2007 - Aktenzeichen B 4 R 11/07 S

DRsp Nr. 2008/15793

Kürzung einer Berufsunfähigkeitsrente wegen gleichzeitigem Bezugs von Arbeitslosengeld von 1999 bis 2000

§ 96a Abs. 3 S. 3 SGB VI war in der Zeit vom 1.1.1999 bis zum 31.12.2000 keine verfassungsrechtlich ausreichende Ermächtigungsgrundlage dafür, eine in diesem Zeitraum beginnende Rente wegen Berufsunfähigkeit für diesen Zeitraum wegen des gleichzeitigen Bezugs von Arbeitslosengeld nicht nach Maßgabe des erzielten Betrages dieser Versicherungsleistung zu kürzen, sondern nach der eines in dieser Zeit tatsächlich nicht erzielten Hinzuverdienstes als Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes zu kürzen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 100 Abs. 1 Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; SGB VI § 43 Abs. 5 § 96a § 96a Abs. 3 S. 3 ; SGB6uaÄndG Art. 1 Nr. 17 Art. 1 Nr. 8 lit. c ; SGG § 105 § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 161 ;

Gründe:

Der 13. Senat hat in seinem Anfragebeschluss vom 27.3.2007 eine Frage ausformuliert (dazu Teil 1) und eine weitere Frage sinngemäß gestellt (dazu Teil 2).

Teil 1

Die vom 13. Senat formulierte Frage lautet: