BAG - Urteil vom 24.02.2010
10 AZR 40/09
Normen:
TVG § 4 Abs. 3;
Fundstellen:
NZA 2010, 1376
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 17.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 886/08
ArbG Düsseldorf, vom 07.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 711/08

Kürzung einer Sonderzuwendung; Zustimmung der Tarifvertragsparteien

BAG, Urteil vom 24.02.2010 - Aktenzeichen 10 AZR 40/09

DRsp Nr. 2010/7591

Kürzung einer Sonderzuwendung; Zustimmung der Tarifvertragsparteien

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. November 2008 - 17 Sa 886/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Jahressondervergütung für das Jahr 2007.

Der Kläger ist seit 1974 für die Beklagte als Schlosser tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für die Feuerfest-/Säureschutzindustrie Anwendung. Das Tarifstundenentgelt des Klägers beträgt 17,72 Euro brutto. Ein Betriebsrat ist bei der Beklagten nicht gebildet.

Nach § 2 des Tarifvertrags Jahressondervergütung für die Jahre 2007 bis 2012 für die Feuerfest-, Säureschutz-, Ton- und Schamotte-Industrie vom 25. Januar 2007 (nachfolgend: TV JSV) beträgt die Jahressondervergütung im Jahr 2007 164,5 Tarifstundenentgelte. Der ab 1. April 2004 gültige Manteltarifvertrag der Feuerfest-/Säureschutzindustrie vom 8. April 2004 (nachfolgend: MTV) bestimmt in den Ziffern 159 ff. die näheren Anspruchsvoraussetzungen.

Ziffer 168 MTV regelt Folgendes: