LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.11.2008
17 Sa 886/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § § 4 Abs. 1; TVG § § 4 Abs. 3; MTV (Feuerfest -/Säureschutzindustrie) Anhang 5 Ziff. 276 Nr. 3; TV (Jahressonderzahlung) § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 07.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 711/08

Reduzierung der Jahressonderzahlung in betriebsratloser Zeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2008 - Aktenzeichen 17 Sa 886/08

DRsp Nr. 2009/1718

Reduzierung der Jahressonderzahlung in betriebsratloser Zeit

Die qualifizierte Öffnungsklausel in Ziffer 276 Nr. 3 Anhang 5 zum MTV ermächtigt den Arbeitgeber nicht, in betriebsratslosen Betrieben die Jahressonderzahlung ohne Zustimmung der Tarifvertragsparteien zu reduzieren.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.05.2008 - 14 Ca 711/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § § 4 Abs. 1; TVG § § 4 Abs. 3; MTV (Feuerfest -/Säureschutzindustrie) Anhang 5 Ziff. 276 Nr. 3; TV (Jahressonderzahlung) § 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die restliche Jahressondervergütung für das Jahr 2007.

Der Kläger ist seit dem 06.05.1974 bei der Beklagten, die in E. regelmäßig 29 Arbeitnehmer beschäftigt, als Schlosser mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden und einem Stundenlohn von 17,72 € brutto beschäftigt. Bei der Beklagten besteht kein Betriebsrat.