1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.05.2008 -
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die restliche Jahressondervergütung für das Jahr 2007.
Der Kläger ist seit dem 06.05.1974 bei der Beklagten, die in E. regelmäßig 29 Arbeitnehmer beschäftigt, als Schlosser mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden und einem Stundenlohn von 17,72 € brutto beschäftigt. Bei der Beklagten besteht kein Betriebsrat.
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