I.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Anspruch der Klägerin auf (Witwen-)Altersgeld/Witwenrente aus der Altershilfe für Landwirte wegen des Bezugs eines Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. Februar 1993 in vollem Umfang "ruht".
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