BSG - Urteil vom 31.10.2002
B 4 RA 16/01 R
Normen:
EntschRG § 5 Abs. 1 § 6 Abs. 3 ; SGB X § 24 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJ 2003, 447
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 29.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 93/00
SG Leipzig, vom 25.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 RA 124/98

Kürzung oder Entziehung einer Entschädigungsrente

BSG, Urteil vom 31.10.2002 - Aktenzeichen B 4 RA 16/01 R

DRsp Nr. 2003/9693

Kürzung oder Entziehung einer Entschädigungsrente

Voraussetzung für eine Kürzung des Wertes oder für die Entziehung des Rechts auf Entschädigungsrente ist, dass ein konkreter, sachlich und zeitlich eingegrenzter Lebenssachverhalt im Grade des Vollbeweises nachgewiesen ist, aus dem sich ein konkreter Verletzungserfolg und die ihn bewirkende oder zu ihm beitragende Verletzungshandlung des NS-Opfers ergibt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EntschRG § 5 Abs. 1 § 6 Abs. 3 ; SGB X § 24 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Streitig ist, ob die beklagte Bundesrepublik Deutschland durch das Bundesversicherungsamt (BVA) befugt war, das der Klägerin seit Mai 1992 gegen die zu 2) beigeladene Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als Entschädigungsträger zustehende Recht auf Entschädigungsrente auf Vorschlag der zu 1) beigeladenen Kommission nach § 5 des Entschädigungsrentengesetzes (ERG), das als Art 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet vom 22. April 1992 (BGBl I 906) ergangen ist, ab März 1998 auf 700 DM zu kürzen.