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Streitig ist, ob die beklagte Bundesrepublik Deutschland durch das Bundesversicherungsamt (BVA) befugt war, das der Klägerin seit Mai 1992 gegen die zu 2) beigeladene Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als Entschädigungsträger zustehende Recht auf Entschädigungsrente auf Vorschlag der zu 1) beigeladenen Kommission nach § 5 des Entschädigungsrentengesetzes (ERG), das als Art 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet vom 22. April 1992 (BGBl I 906) ergangen ist, ab März 1998 auf 700 DM zu kürzen.
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