LAG Hamm - Urteil vom 24.01.2008
11 Sa 890/07
Normen:
TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 3 ; Lohnabkommen 2006 (Metall- und Elektroindustrie NRW) § 2 Nr. 2 § 3 § 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 28.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1858/06

Kürzung tariflichen Einmalbetrages aufgrund eines firmenbezogenen Verbandstarifvertrages

LAG Hamm, Urteil vom 24.01.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 890/07

DRsp Nr. 2008/14369

Kürzung tariflichen Einmalbetrages aufgrund eines firmenbezogenen Verbandstarifvertrages

»Sieht ein firmenbezogener Verbandstarifvertrag eine Kürzung der Vergütung für die individuelle wöchentliche Arbeitszeit gegenüber dem Tariflohn des Flächentarifvertrages vor, so können die betroffenen Arbeitnehmer auch den Einmalbetrag von 310,00 EUR für die Monate März bis Mai 2006 nach dem Lohnabkommen der Metallindustrie NRW vom 22.04.2006 nur entsprechend verkürzt beanspruchen.«

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 3 ; Lohnabkommen 2006 (Metall- und Elektroindustrie NRW) § 2 Nr. 2 § 3 § 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, ob die Beklagte berechtigt war, den in dem Abkommen vom 22.4.2006 über die Tariflöhne in der Metall- u. Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (LA 2006) vereinbarten Einmalbetrag von 310,00 EUR für die Monate März bis Mai 2006 um 10,86 % auf 276,34 EUR zu kürzen, wie dies die Beklagte im Hinblick auf einen für den Betrieb der Beklagten in G2 abgeschlossenen Firmenbezogenen Verbandstarifvertrag meint.

Der Kläger ist bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für die metallverarbeitende Industrie Nordrhein-Westfalens Anwendung. Der Kläger ist Mitglied der IG Metall. Die Beklagte ist Mitglied des Arbeitgeberverbandes Metall NRW.