BSG - Urteil vom 20.10.2010
B 13 R 90/09 R
Normen:
FANG Art. 6 § 4c Abs. 2; FRG § 22;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 05.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 95/09
SG Detmold, vom 26.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 (2) R 307/07

Kürzung von Entgeltpunkten für die Berechnung einer Altersrente nach dem FRG; Anwendbarkeit der Übergangsregelung in Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG

BSG, Urteil vom 20.10.2010 - Aktenzeichen B 13 R 90/09 R

DRsp Nr. 2011/1029

Kürzung von Entgeltpunkten für die Berechnung einer Altersrente nach dem FRG; Anwendbarkeit der Übergangsregelung in Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

FANG Art. 6 § 4c Abs. 2; FRG § 22;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Altersrente für Frauen ohne Kürzung der nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anzurechnenden Entgeltpunkte (EP) zusteht.

Die im Jahre 1939 geborene Klägerin siedelte im Juni 1989 aus der ehemaligen Sowjetunion in die Bundesrepublik Deutschland über. Auf ihren Antrag vom September 1999 bewilligte die Beklagte Altersrente für Frauen ab 1.12.1999 (Bescheid vom 9.12.1999). Bei der Berechnung kürzte sie die EP der nach dem FRG anerkannten Beitragszeiten der Klägerin um 40 vH durch Multiplikation mit dem Faktor 0,6.