I. Der Kläger war als Krankenhausarzt (Radiologie-Oberarzt) in Idar-Oberstein im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Er bezieht von der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Koblenz nach § 22 Abs. 2 der Satzung als Invalidenrente wegen Berufsunfähigkeit (BU) ab 1. Oktober 1993 Versorgungsbezüge. Sie betrugen zunächst monatlich 6.873,20 DM und ab 1. Januar 1 994 monatlich 7.034,40 DM. Daneben erhält der Kläger von der Rheinischen Zusatzversorgungskasse eine weitere Rentenleistung in Höhe von monatlich 602,73 DM.
Die Beklagte gewährte dem Kläger wegen einer ab 19. Februar 1993 bestehenden Arbeitsunfähigkeit im Anschluß an die Gehaltsfortzahlung ab 20. August 1993 Krankengeld. Mit Bescheid vom 14. Januar 1994 (Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 1994) stellte die Beklagte diese Krankengeldzahlung zum 24. Januar 1994 mit der Begründung ein, wegen der dem Kläger gewährten Invalidenrente wegen BU bestehe gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) kein Krankengeldanspruch mehr.
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