LAG Hamburg - Urteil vom 25.01.2018
3 Sa 101/17
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; RTV-TA Kaibetriebe § 15 Nr. 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 21.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 524/16

Kürzung von Kündigungsfristen durch Tarifvertrag

LAG Hamburg, Urteil vom 25.01.2018 - Aktenzeichen 3 Sa 101/17

DRsp Nr. 2018/8363

Kürzung von Kündigungsfristen durch Tarifvertrag

1. In einem Tarifvertrag können für den Fall der Anwendung von Sozialplänen Kündigungsfristen vorgesehen werden. 2. Die Wirksamkeit einer solchen Tarifregelung ist nicht von einem bestimmten Sozialplaninhalt abhängig. 3. Die Anwendung eines Sozialplans kann sachlicher Rechtfertigungsgrund für unterschiedlich lange tarifliche Kündigungsfristen sein.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg, Az. 27 Ca 524/16, vom 21. Juni 2017 wird teilweise, und zwar hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. aus der Berufungsbegründung vom 13. Oktober 2017, zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; RTV-TA Kaibetriebe § 15 Nr. 1 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung der Beklagten und darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Abfindung aus einem durch Spruch einer Einigungsstelle zustande gekommenen Sozialplan zusteht.

Die Beklagte betrieb bis zum 31. Dezember 2016 auf dem Gelände "A." am Hamburger Hafen einen Terminalbetrieb (Umschlagplatz für Container und Stückgut) mit mehr als 10 Arbeitnehmern in Vollzeit. Bei ihr war ein Betriebsrat gewählt.