LAG Köln - Urteil vom 02.06.1999
2 Sa 138/99
Normen:
HGB § 74 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2000, 19
NZA-RR 2000, 65
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2172/98

Kundenschutzklausel; Wettbewerbsabrede; Arbeitnehmerähnliche Personen

LAG Köln, Urteil vom 02.06.1999 - Aktenzeichen 2 Sa 138/99

DRsp Nr. 1999/9059

Kundenschutzklausel; Wettbewerbsabrede; Arbeitnehmerähnliche Personen

»1. Eine Kundenschutzklausel, durch die sich ein Mitarbeiter, der PCProgrammierungen durchführt, verpflichtet, bis zu 2 Jahren nach Beendigung der jeweiligen Projekte weder direkt noch indirekt für den jeweiligen Kunden seines Auftraggebers tätig zu werden, stellt in aller Regel eine Wettbewerbsabrede im sinne des § 74 HGB dar. 2. Die Frage, ob eine Kundenschutzklausel. nur zu einer wirtschaftlich nicht relevanten Beschränkung der beruflichen Betätigungsfreiheit des Mitarbeiters führt und demgemäß entschädigungslos vereinbart werden kann, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Erforderlichenfalls ist durch eine Prognose zu ermitteln, ob der Mitarbeiter in wirtschaftlich nennenswertem Umfang in seiner beruflichen Tätigkeit eingeschränkt werden wird.