BSG - Urteil vom 29.04.1998
B 7 AL 102/97 R
Normen:
AFG § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 1 Nr. 1, § 64 Abs. 1 Nr. 2, § 64 Abs. 3, § 64 Abs. 2;
Fundstellen:
BSGE 82, 124
NZA-RR 1999, 48
NZS 1999, 94
SozR-3 4100 § 64 Nr. 4
AuA 1999, 227

Kurzarbeitergeld, wirtschaftliche Ursachen eines Arbeitsausfalls

BSG, Urteil vom 29.04.1998 - Aktenzeichen B 7 AL 102/97 R

DRsp Nr. 1999/2356

Kurzarbeitergeld, wirtschaftliche Ursachen eines Arbeitsausfalls

1. In Abgrenzung zu betriebsspezifischen, in den Risikobereich des Betriebes fallenden Gründen sind wirtschaftliche Ursachen eines Arbeitsausfalls, die zum Bezug von Kurzarbeitergeld berechtigen, nur solche, die im Zusammenhang mit dem allgemeinen Wirtschaftsprozeß stehen, wobei die Ablösung der Planwirtschaft durch die soziale Marktwirtschaft eine allgemeine wirtschaftliche Ursache in diesem Sinne ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 1 Nr. 1, § 64 Abs. 1 Nr. 2, § 64 Abs. 3, § 64 Abs. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Kurzarbeitergeld (Kug) für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1993.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist der Betrieb des öffentlichen Personen- und Nahverkehrs in Dessau und Umgebung; einzige Gesellschafterin der Klägerin ist die Dessauer Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH Stadtwerke, deren einzige Gesellschafterin die Stadt Dessau ist.