LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.02.2005
10 Ta 39/05
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 § 33 Abs. 1, 3 ; BRAGO § 9 Abs. 2 § 10 Abs. 1 ; GKG § 63 Abs. 3 S. 2 § 68 Abs. 1 S. 3 ; ArbGG § 9 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 02.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1154/04

Kurze Beschwerdefrist bei Streitwertfestsetzung über Vergleichsmehrwert - laufende Rechtsmittelfrist trotz teilweise fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung bei fehlender Beschwer

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.02.2005 - Aktenzeichen 10 Ta 39/05

DRsp Nr. 2005/11990

Kurze Beschwerdefrist bei Streitwertfestsetzung über Vergleichsmehrwert - laufende Rechtsmittelfrist trotz teilweise fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung bei fehlender Beschwer

1. Bezieht sich der Antrag auf Streitwertfestsetzung ausdrücklich (auch) auf die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes hinsichtlich der im gerichtlichen Vergleich erledigten nicht rechtshängigen Ansprüche (Mehrvergleich), kommt eine Wertfestsetzung für den Mehrvergleich nur nach § 33 Abs. 1 RVG10 Abs. 1 BRAGO) in Betracht, da insoweit eine Gerichtsgebühr nicht ausgelöst wird, beim beteiligten Rechtsanwalt jedoch eine Gebühr entsteht; die Beschwerdefrist beträgt in diesem Fall 2 Wochen (§ 33 Abs. 3 RVG).2. Die in § 9 Abs. 5 ArbGG enthaltene Regelung, wonach eine Rechtsmittelfrist bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung nicht zu laufen beginnt, wird nicht durch jeden Fehler ausgelöst; ist eine Partei durch die teilweise fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung nicht beschwert, beginnt die Rechtsmittelfrist gleichwohl zu laufen.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 § 33 Abs. 1, 3 ; BRAGO § 9 Abs. 2 § 10 Abs. 1 ; GKG § 63 Abs. 3 S. 2 § 68 Abs. 1 S. 3 ; ArbGG § 9 Abs. 5 ;

Gründe:

Die an sich statthafte sofortige Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss vom 02.09.2004 ist unzulässig.