Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs nach § 615 BGB für die Tage vom 2. und 3. November 1989, an denen sie ausgesperrt war, Arbeitsentgelt zu beanspruchen hat und eine Treueprämie, die an diejenigen Arbeitnehmer gezahlt worden ist, die nicht von der Aussperrung betroffen waren.
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