BAG - Urteil vom 11.08.1992
1 AZR 103/92
Normen:
BGB § 612a; GG Art. 9 Abs. 3 ; WG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 124 Art. 9 GG
BAGE 71, 93
BB 1992, 2151
DB 1992, 1730
DB 1993, 234, 882
EzA Art. 9 GG Nr. 105
MDR 1993, 151
NJW 1993, 218
NZA 1993, 39
SAE 1993, 57
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Rosenheim - Urteil vom 4.12.1990 - 4 Ca 423/90 Mü -,
LAG München, vom 05.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 331/91

Kurzstreik, unverhältnismäßige Aussperrung u. Treueprämie

BAG, Urteil vom 11.08.1992 - Aktenzeichen 1 AZR 103/92

DRsp Nr. 1998/7305

Kurzstreik, unverhältnismäßige Aussperrung u. Treueprämie

»1. Arbeitgeber können im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch Kurzstreiks mit Abwehraussperrungen beantworten. Diese Möglichkeit hat auch der keinem Arbeitgeberverband angehörende Arbeitgeber. 2. Eine Aussperrung von zwei Tagen, mit der auf einen für eine halbe Stunde ausgerufenen Streik reagiert wird, verletzt das Übermaßverbot. 3. Eine Treueprämie, die nach Beendigung des Arbeitskampfs Arbeitnehmern allein dafür zugesagt wird, daß sie sich nicht am Streik beteiligt haben, verstößt gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB

Normenkette:

BGB § 612a; GG Art. 9 Abs. 3 ; WG § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs nach § 615 BGB für die Tage vom 2. und 3. November 1989, an denen sie ausgesperrt war, Arbeitsentgelt zu beanspruchen hat und eine Treueprämie, die an diejenigen Arbeitnehmer gezahlt worden ist, die nicht von der Aussperrung betroffen waren.