BAG - Urteil vom 15.08.2002
2 AZR 514/01
Normen:
BGB § 626 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 1, 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA 2003, 795
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 11.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 293/01
ArbG Berlin, vom 08.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 18918/00

Länger zurückliegendes vertragswidriges Verhalten und ordentliche Kündigung; Manipulationen eines Spielbank-Croupiers

BAG, Urteil vom 15.08.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 514/01

DRsp Nr. 2003/2543

Länger zurückliegendes vertragswidriges Verhalten und ordentliche Kündigung; Manipulationen eines Spielbank-Croupiers

Orientierungssätze: 1. Ein nach § 626 Abs. 2 BGB "verfristeter" wichtiger Grund kann grundsätzlich noch zum Anlaß für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung genommen werden. 2. Es gibt keine "Regelausschlußfrist", innerhalb derer der Arbeitgeber sein ordentliches Kündigungsrecht ausüben muß. Es gelten nur die allgemeinen Grundsätze der Verwirkung. 3. Ein Arbeitgeber kann einen Kündigungsgrund nicht über längere Zeit "auf Vorrat" halten, um ihn bei passend erscheinender Gelegenheit geltend zu machen und ein beanstandungsfrei fortgesetztes Arbeitsverhältnis zu einem beliebigen Zeitpunkt kündigen zu können. Ein kündigungsrelevanter Vorfall kann durch Zeitablauf so an Bedeutung verlieren, daß eine ordentliche Kündigung nicht mehr gerechtfertigt wäre. Der insoweit gebotene Schutz des Arbeitnehmers wird dabei prinzipiell aber nicht durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sondern regelmäßig durch die Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Verwirkung realisiert.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 1, 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Tatbestand: