LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.07.2013
5 Ta 74/13
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; GKG § 45 ABs. 1 S. 2; GKG § 45 ABs. 1 S. 3; GKG § 45 Abs. 4; GKG § 63 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 08.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 366/12

LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.07.2013 (5 Ta 74/13) - DRsp Nr. 2013/25074

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.07.2013 - Aktenzeichen 5 Ta 74/13

DRsp Nr. 2013/25074

Streitwert für Bestandsschutz- und Zahlungsanträge gegen mehrere BeklagteVerhältnis von Bestandsschutz- und Zahlungsanträgen zu Weiterbeschäftigungsanträgen) 1. Bei einem Zusammentreffen eines Kündigungsschutzantrags und einer Zahlungsklage, deren Erfolg unmittelbar von dem der Bestandsschutzklage abhängt, besteht wirtschaftliche Teilidentität, so dass die Werte nicht zu addieren sind sondern vom jeweils höheren Wert auszugehen ist. 2. Ein allgemeiner Feststellungsantrag wirkt sich im Hinblick auf den bereits mit dem Höchstwert gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG veranschlagten Kündigungsschutzantrag im Ergebnis ebenfalls nicht streitwerterhöhend aus, weil durch ihn wirtschaftlich kein weiterer Wert in den Rechtsstreit eingeführt worden ist. 3. Auch bei einem Aufeinandertreffen eines Zahlungsanspruchs nach Ablauf der Kündigungsfrist und eines allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrags hat eine Werteaddition gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu erfolgen; das gilt jedoch nicht im Verhältnis eines Bestandsschutz- und eines Antrags auf Annahmeverzugsvergütung einerseits und eines Hilfsantrags auf Wiedereinstellung andererseits und auch nicht im Verhältnis eines eventualkumuliert gestellten Zahlungsantrags auf Annahmeverzugsvergütung aufgrund einer mit dem Hauptantrag angegriffenen Kündigung und eines Wiedereinstellungsanspruchs.