LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.08.2022
L 11 KR 3297/21
Normen:
SGB V § 229; KVLG 1989 § 39;

LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.08.2022 (L 11 KR 3297/21) - DRsp Nr. 2022/13839

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2022 - Aktenzeichen L 11 KR 3297/21

DRsp Nr. 2022/13839

Der aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung nach einer Kündigung der Versicherung ausgezahlte Rückkaufswert ist kein beitragspflichter Versorgungsbezug. Um einen beitragsfreien Rückkaufswert und nicht um eine beitragspflichtige Ablösevergütung handelt es sich, wenn der Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt anstelle des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer in die Direktversicherung eingetreten ist, als die Anwartschaft aus der Direktversicherung noch nicht unverfallbar war. (Der Senat hat die Revision zugelassen)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 24.09.2021 sowie die Bescheide der Beklagten vom 19.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2020 sowie die Bescheide vom 04.11.2020 und 13.01.2021 aufgehoben.

Die Beklagten tragen die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

SGB V § 229; KVLG 1989 § 39;

Tatbestand

Streitig ist die Heranziehung der Kapitalleistung aus einem Versorgungsbezug und Einkommen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage zu Beiträgen in der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung.