LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.07.2005
11 Sa 26/05
Normen:
BGB § 195 § 307 § 611a Abs. 4 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 01.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 503/04

LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.07.2005 (11 Sa 26/05) - DRsp Nr. 2005/18034

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.07.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 26/05

DRsp Nr. 2005/18034

Normenkette:

BGB § 195 § 307 § 611a Abs. 4 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Differenz zwischen dem Ursprungslohn und einem gekürzten Lohn zu zahlen im Wesentlichen im Hinblick auf die Frage, ob die Berufung auf eine vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist möglich ist oder nicht.

Der Kläger war vom 01.10.2003 bis 31.08.2004 als Werkzeugmechaniker bei der Beklagten beschäftigt. Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien war der Arbeitsvertrag vom 24.09.2003 dessen § 10 (Ausschlussklausel/Zeugnis) wie folgt lautet:

"Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen von beiden Vertragsteilen spätestens innerhalb eines Monats nach Beendigung schriftlich geltend gemacht werden. Anderenfalls sind sie verwirkt."

In § 4 des Arbeitsvertrags hatten die Parteien einen Stundenlohn von 12,50 EUR vereinbart, in § 11 für Nebenabreden und Änderungen des Vertrags ein Schriftformerfordernis, das weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden konnte.