LAG Berlin - Beschluss vom 04.09.1996
7 Ta 75/96
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 03.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 5100/96

LAG Berlin - Beschluss vom 04.09.1996 (7 Ta 75/96) - DRsp Nr. 2002/15737

LAG Berlin, Beschluss vom 04.09.1996 - Aktenzeichen 7 Ta 75/96

DRsp Nr. 2002/15737

Gründe:

In dem diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit den Änderungskündigungen vom 26.01.1996 und 29.02.1996 beantragt. Nach der Rücknahme der Änderungskündigungen ist die Klage mit Schriftsatz vom 13.06.1996 zurückgenommen worden.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht den Wert des Streitgegenstandes zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung auf 1.245,20 DM festgesetzt. Dabei hat es den Wert für die erste Änderungskündigung auf die Vergütungsdifferenz für drei Monate und für die folgende zweite Änderungskündigung auf die Vergütungsdifferenz für einen Monat festgesetzt. Der Beschluss ist den Beschwerdeführern am 09.07.1996 zugestellt worden.

Mit ihrer am 23.07.1996 eingegangenen Beschwerde wollen die Beschwerdeführer die Festsetzung des Wertes auf 11.520,-- DM, den Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts für die erste zuzüglich eines weiteren Monatsverdienstes für die zweite Änderungskündigung, erreichen. Wegen der Begründung dafür wird auf den Beschwerdeschriftsatz vom 23.07.1996 Bezug genommen.