LAG Berlin - Beschluss vom 12.06.2003
6 Sa 315/03
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ga 31079/02

LAG Berlin - Beschluss vom 12.06.2003 (6 Sa 315/03) - DRsp Nr. 2003/12121

LAG Berlin, Beschluss vom 12.06.2003 - Aktenzeichen 6 Sa 315/03

DRsp Nr. 2003/12121

»Ein Arbeitnehmer kann aufgrund entsprechender Klausel im Arbeitsvertrag für die Dauer der Kündigungsfrist freigestellt werden.«

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

1. Nachdem sich die Antragsgegnerin der Erledigungserklärung des Antragstellers angeschlossen hat, woran sie trotz anfänglicher Ablehnung nicht gehindert gewesen ist, war gemäß §§ 91a Abs. 1, 525 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG nur noch über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei konnte die Entscheidung gemäß § 128 Abs. 3 ZPO, §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein ergehen.

2. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wäre die ordnungsgemäß eingelegte und begründete Berufung des Antragstellers zurückzuweisen gewesen, weil das Arbeitsgericht seinen Antrag vom 9. November 2002 auf Weiterbeschäftigung bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses zur Antragsgegnerin ab 31. Dezember 2002 zu Recht abgewiesen hat.