Die Parteien streiten (noch) über Ansprüche der Klägerin auf Herausgabe eines Fahrzeugscheins und zweier Schlüssel für einen Pkw Marke Opel Astra sowie über die Herausgabe dieses Pkw an die Beklagte.
Die Beklagte war bei der Klägerin, die ihren Geschäftssitz in Hamburg hat, seit dem 16. Januar 1989 zunächst als Bezirksleiterin in Berlin, seit dem 01. August 1992 aufgrund eines "Agenturvertrages" als "selbständige Gewerbetreibende" und seit dem 01. Juni 1994 als Fachberaterin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig.
Aufgrund einer am 02. Juni 1994 zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung (Bl. 6, 7 d. A.) stellte die Klägerin das in ihrem Eigentum stehende Fahrzeug Opel Astra, Kennzeichen ... der Beklagten als Dienstwegen zur Verfügung und übergab ihr Fahrzeugschein und zwei Fahrzeugschlüssel. Eine Möglichkeit zum Erwerb des Pkw seitens der Beklagten war nicht vorgesehen.
Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis der Beklagten unter dem 02. September 1994 zum 31. Oktober 1994.
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