LAG Berlin - Urteil vom 11.06.1996
7 Sa 14/96
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 59 Ca 13661/95

LAG Berlin - Urteil vom 11.06.1996 (7 Sa 14/96) - DRsp Nr. 2002/15740

LAG Berlin, Urteil vom 11.06.1996 - Aktenzeichen 7 Sa 14/96

DRsp Nr. 2002/15740

Tatbestand:

Der am ... geborene Kläger wurde vom Rechtsvorgänger der Beklagten am 18.07.1988 als Betriebsaufsicht eingestellt und vom 09.12.1988 an als Triebfahrzeugfahrer bei der U-Bahn eingesetzt. Die Beklagte beschäftigte ihn vom 01.01.1991 an weiter als Zugfahrer bei der U-Bahn.

Am 16.02.1995 erhielt die Beklagte die Ausfertigung eines Strafbefehls, aus dem sich ergab, dass der Kläger am 11.12.1994 gegen 16.10 Uhr in Berlin ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte, obwohl er infolge Alkoholgenusses dazu nicht in der Lage war, dass seine Blutalkoholkonzentration (BAK) zur Zeit der Blutentnahme am 11.12.1994 um 17.43 Uhr 2,73 0/00 betragen hatte, dass er wegen alkoholbedingter Unachtsamkeit gegen einen vor einer Kreuzung wartenden Pkw gestoßen war und dass deshalb eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 70,00 DM gegen ihn verhängt, sein Führerschein eingezogen und eine neue Fahrerlaubnis nicht vor Ablauf von zehn Monaten erteilt werden sollten. Der Strafbefehl ist seit dem 06.04.1995 rechtskräftig.

Nach der Ersetzung der personalvertretungsrechtlich erforderlichen Zustimmung des Personalrats durch Beschluss der Einigungsstelle vom 24.04.1995 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25.04.1995 fristlos, hilfsweise fristgemäß zum 30.09.1995.

Mit seiner Klage im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger beantragt,