LAG Berlin - Urteil vom 25.09.1996
13 Sa 77/96
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 03.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 49 Ca 3933/96

LAG Berlin - Urteil vom 25.09.1996 (13 Sa 77/96) - DRsp Nr. 2002/15735

LAG Berlin, Urteil vom 25.09.1996 - Aktenzeichen 13 Sa 77/96

DRsp Nr. 2002/15735

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer an den Kläger nach dem Sozialplan der Beklagten vom 13. September 1993 zu zahlenden Abfindung.

Der Kläger stand seit dem 1. April 1975 bis zum 31. Juli 1981 und erneut vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1995 als Prüfungsplaningenieur in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund fristgemäßer betriebsbedingter arbeitgeberseitiger Kündigung vom 11. Februar 1994 mit dem 31. Dezember 1995.

Geschäftsleitung und Betriebsrat der Beklagten vereinbarten am 13. Oktober 1993 einen Sozialplan (Bl. 14 - 20 d.A.) wegen am Standort Berlin beabsichtigter Betriebsschließung. Danach erhalten alle Arbeitnehmer, die am 1. September 1993 bei der Beklagten am Standort Berlin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis gestanden haben und im Zusammenhang mit der Betriebsschließung durch Kündigung ausscheiden, eine Abfindung, die sich u.a. aus der Formel: "Lebensalter x Betriebszughörigkeit : 70 x Bruttomonatsentgelt" errechnet. Dabei ist bei der Berechnung des Bruttomonatsentgelts die regelmäßige monatliche Vergütung im Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Monate vor dem Ausscheidenstermin in Ansatz zu bringen, wobei Einmalzahlungen nicht berücksichtigt werden sollen.