Die Klägerin ist seit etwa Mitte 1991 als Rechtsanwalts- und Notargehilfin bei dem Beklagten beschäftigt. In der Zeit vom 4. November 1994 bis 13. Januar 1995 war die Klägerin arbeitsunfähig krank. Für die Zeit vom 14. Januar 1995 bis zum 11. April 1995, dem Tag vor dem Beginn der 6. Woche vor dem voraussichtlichen Termin der Entbindung, war von der behandelnden Ärztin der Klägerin ein Beschäftigungsverbot im Sinne des §
Die Parteien streiten noch um den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die Dauer des Beschäftigungsverbots gemäß §
Wegen der Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien in der ersten Instanz und der dort von ihnen gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
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