LAG Berlin - Urteil vom 27.06.1996
7 Sa 10/96
Vorinstanzen:
ArbG Berlin - Schluss-Urteil vom 29.11.1995 - 5 Ca 22686/95 und WK: 5 Ca 31566/95,

LAG Berlin - Urteil vom 27.06.1996 (7 Sa 10/96) - DRsp Nr. 2002/15739

LAG Berlin, Urteil vom 27.06.1996 - Aktenzeichen 7 Sa 10/96

DRsp Nr. 2002/15739

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit etwa Mitte 1991 als Rechtsanwalts- und Notargehilfin bei dem Beklagten beschäftigt. In der Zeit vom 4. November 1994 bis 13. Januar 1995 war die Klägerin arbeitsunfähig krank. Für die Zeit vom 14. Januar 1995 bis zum 11. April 1995, dem Tag vor dem Beginn der 6. Woche vor dem voraussichtlichen Termin der Entbindung, war von der behandelnden Ärztin der Klägerin ein Beschäftigungsverbot im Sinne des § 3 Abs. 1 MuSchG ausgesprochen worden.

Die Parteien streiten noch um den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die Dauer des Beschäftigungsverbots gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG in rechnerisch unstreitiger Höhe von 7.740,-- DM brutto. Auf diese Summe lässt sich die Klägerin den Betrag von 1.775,11 DM netto anrechnen, den der Beklagte als (Netto-) Gehalt für März 1995 unter dem Vorbehalt der Rückforderung an die Klägerin überwiesen hatte. Mit der Widerklage verlangt der Beklagte die Rückzahlung des (Brutto-)Gehalts für März 1995 in Höhe von 2.700,-- DM brutto.

Wegen der Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien in der ersten Instanz und der dort von ihnen gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.