LAG Bremen - Beschluß vom 01.11.1982
3 Ta 63/82
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7, § 161 Abs. 1 ; GKG § 25 ;
Fundstellen:
AnwBl 1983, 37
DRsp VI(646)113c
MDR 1983, 170

LAG Bremen - Beschluß vom 01.11.1982 (3 Ta 63/82) - DRsp Nr. 1992/11725

LAG Bremen, Beschluß vom 01.11.1982 - Aktenzeichen 3 Ta 63/82

DRsp Nr. 1992/11725

1. Der im Urteil des Arbeitsgerichts festgesetzte Streitwert ist der Rechtsmittelstreitwert. 2. Das Arbeitsgericht hat auf Antrag einen gesonderten Gebührenstreitwert festzusetzen. 3. Unter "Arbeitsentgelt" i.S. von § 12 Abs. 7 ArbGG sind alle Bezüge zu verstehen, die der Arbeitgeber im Falle seines Annahmeverzugs dem Arbeitnehmer schuldet einschließlich Zuschläge und regelmäßig anfallender Prämien. 4. Gleichzeitig mit der Kündigungsschutzklage geltend gemachte Lohnansprüche für die ersten drei Monate nach der Kündigung erhöhen nicht den Streitwert der Kündigungsschutzklage.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7, § 161 Abs. 1 ; GKG § 25 ;

Gründe:

»... Der Zahlungsantrag.., der sich rechtlich als Anspruch auf entgangenen Lohn innerhalb der ersten drei Monate nach der fristgerechten Kündigung darstellt, kann dem Streitwert für die Kündigungsschutzklage nicht hinzugezählt werden. Das Gericht hält an der Rechtspr. des BAG fest, die bestimmt, daß Lohnansprüche aus den ersten 3 Monaten für die Zeit nach der Kündigung wirtschaftlich von der Kündigungsschutzklage mit abgedeckt werden (BAG AP Nr. 17 zu § 12 ArbGG; Grunsky, ArbGG, 4. Aufl. § Anm. 5). ... Der Gedanke der Kostenbegrenzung, der in § Abs. gesetzl. Niederschlag gefunden hat, ist nach wie vor gültig und führt im Schnitt auch nicht zu einer unbilligen Belastung der Anwaltschaft.«