LAG Bremen - Beschluss vom 19.11.1991
3 TaBV 28/80
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 10.10.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 52/80

LAG Bremen - Beschluss vom 19.11.1991 (3 TaBV 28/80) - DRsp Nr. 2001/15695

LAG Bremen, Beschluss vom 19.11.1991 - Aktenzeichen 3 TaBV 28/80

DRsp Nr. 2001/15695

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten wurden bislang arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen einzelner Arbeitnehmer in einer bestimmten Verfahrensweise, nämlich wie im Schreiben vom 17. März 1978 (Bl. 150 d. A.) festgehalten, behandelt. Diese Verfahrensweise wurde im Oktober 1980 aufgekündigt.

Der antragstellende Betriebsrat wendet sich mit dem vorliegenden Verfahren gegen die Praxis der Antragsgegnerin, bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern, die ärztlich bescheinigt arbeitsunfähig erkrankt sind bzw. war, eine Abmahnung zu erteilen.

Vorübergehend bis zum April 1980 hat die Antragsgegnerin formularmäßige "1. und 2. Schreiben bei Krankheitszeiten" mit Inhalt an die Anschriften der betroffenen Arbeitnehmer versandt, nach der Behauptung des Antragstellers während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit:

"1. Schreiben bei Krankheitszeiten

Sehr geehrter Herr ...

Wir haben festgestellt, dass Sie in diesem Jahr häufig arbeitsunfähig erkrankt waren. Dieser Umstand wirkt sich keineswegs günstig auf das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aus, zumal Ihre Fehlzeiten zu Lasten der anderen Mitarbeiter gehen.

Wir gehen von der Erwartung aus, dass wir in Zukunft mit Ihrem vollen Arbeitseinsatz rechnen können.

Mit freundlichen Grüssen

GmbH

2. Schreiben bei Krankheitszeiten

Sehr geehrter Herr ...