LAG Bremen - Beschluss vom 30.09.2008
3 Ta 40/08
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 269 Abs. 4 ; ZPO § 775 Nr. 1 ; ZPO § 776 ; ZPO § 888 ;
Fundstellen:
AuR 2008, 408
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 12.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3142/06

LAG Bremen - Beschluss vom 30.09.2008 (3 Ta 40/08) - DRsp Nr. 2008/18327

LAG Bremen, Beschluss vom 30.09.2008 - Aktenzeichen 3 Ta 40/08

DRsp Nr. 2008/18327

»1. Ein rechtskräftiger Zwangsgeldbeschluss gem. § 888 ZPO, aus dem bereits zugunsten der Staatskasse vollstreckt wurde, ist gem. §§ 776, 775 Nr. 1 ZPO auf Antrag aufzuheben, wenn die Parteien den Rechtsstreit durch Prozessvergleich beendet haben und ein vorher ergangenes, nicht rechtskräftiges Urteil in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 4 i. V. Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos erklärt wurde. 2. Wird ein solcher Zwangsgeldbeschluss aufgehoben, so ist das zugunsten der Staatskasse vollstreckte Zwangsgeld zurückzuzahlen. Die Anordnung der Rückzahlung kann auf Antrag durch das Prozessgericht im Aufhebungsverfahren gem. §§ 776, 775 ZPO erfolgen.«

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 269 Abs. 4 ; ZPO § 775 Nr. 1 ; ZPO § 776 ; ZPO § 888 ;

Gründe:

I.

Die Parteien haben im Verfahren 3 Ca 3142/06 über die Wirksamkeit einer von der Beklagten zum 30.06.2006 ausgesprochenen Kündigung und über die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers gestritten.

Durch Urteil vom 17.10.2006 wurde die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt und die Beklagte zur vorläufigen Weiterbeschäftigung verurteilt. Nach Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung hat der Kläger am 24.11.2006 einen Antrag gemäß § 888 ZPO gestellt. Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat am 19.01.2007 folgenden Beschluss gefasst: