I.
Die Parteien haben im Verfahren
Durch Urteil vom 17.10.2006 wurde die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt und die Beklagte zur vorläufigen Weiterbeschäftigung verurteilt. Nach Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung hat der Kläger am 24.11.2006 einen Antrag gemäß § 888 ZPO gestellt. Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat am 19.01.2007 folgenden Beschluss gefasst:
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|