LAG Bremen - Urteil vom 05.12.1997
4 Sa 258/97
Fundstellen:
DB 1998, 1621
DB 1998, 1624
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 18.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 94/97

LAG Bremen - Urteil vom 05.12.1997 (4 Sa 258/97) - DRsp Nr. 1999/5909

LAG Bremen, Urteil vom 05.12.1997 - Aktenzeichen 4 Sa 258/97

DRsp Nr. 1999/5909

»1. Tritt eine BGB -Gesellschaft mit über 200 Gesellschaftern als "Ärztliche Arbeitsgemeinschaft ...-Ost" auf und nimmt sie unter diesem Namen am Rechtsleben teil - z.B. dadurch, daß sie Arbeitsverträge abschließt, Kündigungen ausspricht etc. -, so ist sie als sog. BGB -Außengesellschaft aktiv und passiv parteifähig. 2. Auch Lohn- und Gehaltsansprüche können im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden, wenn der Anspruchsteller eine existentielle Notlage glaubhaft macht, Das Landesarbeitsgericht Bremen folgt jedoch der Rechtsprechung, die die Höhe des Anspruchs auf den Betrag des pfändungsfreien Einkommens begrenzt. Ob der Arbeitnehmer sich im Fall von Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit grundsätzlich auf Ansprüche gegen die Krankenkasse verweisen lassen muß, bleibt unentschieden. Jedenfalls ist ein solcher Anspruch nicht vorgreiflich, wenn der Arbeitnehmer nur wenige Tage eines Monats, für den der Gehaltsanspruch geltend gemacht wird, arbeitsunfähig erkrankt war.«

Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin macht mit der einstweiligen Verfügung Zahlungsansprüche auf pfändungsfreie Beträge aus Gehaltszahlungen für die Monate November und Dezember 1991 geltend.