LAG Bremen - Urteil vom 22.03.1991
4 Sa 6/90
Fundstellen:
BB 1991, 1642
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen Ca 4155/88

LAG Bremen - Urteil vom 22.03.1991 (4 Sa 6/90) - DRsp Nr. 1998/3590

LAG Bremen, Urteil vom 22.03.1991 - Aktenzeichen 4 Sa 6/90

DRsp Nr. 1998/3590

»1. Streiten die Parteien über die Frage, ob geleistete Arbeit als "freie Mitarbeit" oder in einem Arbeitsverhältnis erbracht wird, so ist für die Beurteilung des Status des Arbeitnehmers die tatsächliche Handhabung in einem Zeitraum vom Beginn der umstrittenen Tätigkeit bis zum Eingreifen der wesentlichen Arbeitnehmerschutzrechte (6 Monate, " 1 I KSchG) maßgeblich (II 1 c der Gründe). 2. Der gleiche Zeitraum ist bei der Beurteilung des Umfanges einer Tätigkeit (Teilzeit/Vollzeit) zugrunde zu legen (II 2 b der Gründe). 3. Veränderungen in der tatsächlichen Handhabung eines entsprechenden Vertragsverhältnisses können unter dem Gesichtspunkt einer konkludenten Vertragsänderung bzw. Ausspruchs einer Änderungskündigung Bedeutung erlangen (II 2 b cc der Gründe).«

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob und in welchem zeitlichen Umfange die Klägerin festangestellte Sprecherin bei der Beklagten ist.

Die Klägerin wird seit Ende Januar 1985 von der Beklagten als Sprecherin im Hörfunk eingesetzt. Die Beklagte gewährt der Klägerin die Leistungen nach dem Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen, abgeschlossen zwischen XXX und der Rundfunk-, Fernseh-, Film-Union im DGB, Ortsverband Bremen.