LAG Bremen - Urteil vom 28.08.2008
3 Sa 69/08
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 ; BGB § 138 Abs. 2 ; SGB IV § 8 ;
Fundstellen:
AuR 2008, 455
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 28.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5263/07

LAG Bremen - Urteil vom 28.08.2008 (3 Sa 69/08) - DRsp Nr. 2008/21993

LAG Bremen, Urteil vom 28.08.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 69/08

DRsp Nr. 2008/21993

»1. Die Sittenwidrigkeit einer Vergütungsabrede gem. § 138 Abs. 1 und 2 BGB ist bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben. Ein derartiges Missverhältnis ist regelmäßig anzunehmen, wenn die gezahlte Vergütung weniger als 2/3 der Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweigs beträgt, sofern in dem Wirtschaftsgebiet üblicherweise der Tariflohn gezahlt wird. 2. Dienstleistungsunternehmen, die einen so genannten drittbezogenen Personaleinsatz am Markt anbieten (hier: Warenverräumung in Einzelhandelsunternehmen), können nicht generell als eigener Wirtschaftszweig angesehen werden. Wenn bei solchen Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer ausschließlich in Betrieben eines bestimmten Wirtschaftszweiges eingesetzt werden, ist die dort übliche Vergütung heranzuziehen. 3. Haben die Arbeitsvertragsparteien keine Nettovergütungsabrede getroffen, so ist die vertraglich vereinbarte Vergütung brutto mit der üblichen Bruttovergütung zu vergleichen. Dies gilt auch bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gem. § 8 SGB IV. 4. Neben der Arbeitsvergütung bezogene Sozialleistungen sind für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Höhe der Vergütung irrelevant.«

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 ; BGB § 138 Abs. 2 ; SGB IV § 8 ;

Tatbestand: