LAG Chemnitz - Beschluß vom 03.11.1995
3 (6) TaBV 8/95
Normen:
BetrVG § 78 a Abs. 4 Ziff. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 6/95

LAG Chemnitz - Beschluß vom 03.11.1995 (3 (6) TaBV 8/95) - DRsp Nr. 1998/5852

LAG Chemnitz, Beschluß vom 03.11.1995 - Aktenzeichen 3 (6) TaBV 8/95

DRsp Nr. 1998/5852

Die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers ist dem Arbeitgeber unzumutbar i.S.d. § 78 a Abs. 4 BetrVG, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses kein geeigneter auf Dauer angelegter Arbeitsplatz zur Verfügung steht (so auch LAG Sachsen, Beschluß v. 3.11.1995 - 3 (6) TaBV 9/95).

Normenkette:

BetrVG § 78 a Abs. 4 Ziff. 2;

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihr und dem Antragsgegner gemäß § 78 a Abs. 4 Ziff. 2 BetrVG.

Der am 22.02.1975 geborene Antragsgegner stand aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages vom 08.10.1990 (Bl. 6 d. A.) seit 01.09.1991 bei der Deutschen Reichsbahn, Bahnbetriebswerk R u.0 in einem Ausbildungsverhältnis zum Energieelektroniker. Am 17.02.1995 wurde dem Antragsgegner mitgeteilt, er habe die Abschlußprüfung am 15. u. 16.02.1995 mit dem Ergebnis "sehr gut" bestanden.

Seit April 1994 ist der Antragsgegner Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung im Werk Z - Rangierbahnhof der Antragstellerin. mit Schreiben vom 17.11.1994 (Bl. 9 d. A.) und vom 15.02.1995 (Bl. 40 d. A.) begehrte der Antragsgegner die Weiterbeschäftigung. Mit Schreiben vom 20.10.1994 (Bl. 8 d. A.) teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, der Vorstand habe entschieden, den im ersten Quartal 1995 auslernenden Auszubildenden kein Übernahmeangebot zu unterbreiten.