LAG Chemnitz - Beschluß vom 08.08.1995
8 TaBV 19/94
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 13/94

LAG Chemnitz - Beschluß vom 08.08.1995 (8 TaBV 19/94) - DRsp Nr. 1998/5880

LAG Chemnitz, Beschluß vom 08.08.1995 - Aktenzeichen 8 TaBV 19/94

DRsp Nr. 1998/5880

Zur Zulässigkeit der Verlängerung der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1, 2;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die tarifgerechte Eingruppierung eines Arbeitnehmers.

Der beteiligte Arbeitgeber betreibt ein Unternehmen der Automobilzulieferindustrie mit etwa 560 Arbeitnehmern. Der Arbeitgeber ist tarifgebunden. Im Betrieb des Arbeitgebers findet der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie vom 07. März 1991 Anwendung.

Im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen, die mit einem erheblichen Personalabbau einhergingen - von vormals etwa 1.350 Arbeitnehmern auf etwa 560 Arbeitnehmer -, wurden die Arbeitsaufgaben der Arbeitnehmer neu bestimmt und verteilt. In einem gemeinsamen Protokoll vom 11. Februar 1994 erkannte der Betriebsrat die Notwendigkeit dieser Maßnahme an.

Im Rahmen der Umstrukturierungsmaßnahmen beabsichtigt der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer J E eine Tätigkeit als Betriebsschlosser und Spengler zuzuweisen. Die Zuweisung dieser Tätigkeit führt nach Absicht des Arbeitgebers zu einer Umgruppierung von der bisherigen Lohngruppe 9 in die niedriger vergütete Lohngruppe 8.