LAG Chemnitz - Beschluß vom 13.08.1993
3 TaBV 2/93
Normen:
BetrVG § 93 ;
Fundstellen:
AuA 1994, 26
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 105/92

LAG Chemnitz - Beschluß vom 13.08.1993 (3 TaBV 2/93) - DRsp Nr. 1998/6018

LAG Chemnitz, Beschluß vom 13.08.1993 - Aktenzeichen 3 TaBV 2/93

DRsp Nr. 1998/6018

Auch in Fällen der Besetzung einer personenbezogenen Stelle ist eine innerbetriebliche Ausschreibung notwendig.

Normenkette:

BetrVG § 93 ;

Gründe:

Der Landesbezirk Sachsen des Bet. 1. beschäftigt 103 Arbeitnehmer. Der Bet. 2. ist der für diesen Bereich gewählte Betriebsrat. Dieser hat mit Schreiben vom 11.02.1992 (Bl. 74 d.A.) dem Leiter der Abteilung Personal des DGB-Landesbezirks Sachsen, R M H , von seinem Beschluß in der Sitzung vom 17.01.1992 Kenntnis gegeben, gemäß § 93 BetrVG die innerbetriebliche Ausschreibung der Arbeitsplätze im DGB-Landesbezirk Sachsen zu verlangen.

II. Mit Schreiben vom 30.11.1992 (Bl. 18 d.A.) an den Bet. 2. BAT Herr H um Zustimmung zur Versetzung des Kollegen A M von der DGB-Landesbezirksverwaltung Bayern zur DGB-Landesbezirksverwaltung Sachsen zum 01.01.1993. Vorgesehen sei ein außerplanmäßiger Einsatz als Abteilungssekretär in der Abteilung Organisation mit einer Eingruppierung in die Gruppe 9 Stufe 6. Der Bet. 2. teilte darauf mit Schreiben vom 04.12.1992 Herrn H mit, daß er die Zustimmung zur Versetzung des Kollegen M verweigere. Er stützte den Widerspruch u.a. auf § 99 Abs. 2 Ziff. 5 BetrVG, da eine innerbetriebliche Stellenausschreibung unterblieben sei.