LAG Chemnitz - Beschluß vom 25.09.1992
1 Ta 3/92
Normen:
ArbGG § 2, § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1888/92

LAG Chemnitz - Beschluß vom 25.09.1992 (1 Ta 3/92) - DRsp Nr. 1998/6046

LAG Chemnitz, Beschluß vom 25.09.1992 - Aktenzeichen 1 Ta 3/92

DRsp Nr. 1998/6046

Zur Einordnung als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne von § 5 ArbGG in Abgrenzung zum Arbeitnehmer nach § 2 ArbGG.

Normenkette:

ArbGG § 2, § 5 ;

Gründe:

Die Klägerin des Hauptverfahrens ist seit 1980 Mitglied der Beklagten, bei der sie auch Land und Inventar eingebracht hat. Mit Vereinbarung vom 03.12.1980 verpflichtete sie sich ab 14.04.1980 als Sachbearbeiterin tätig zu sein. Auf die "Arbeitsvereinbarung" Bl. 9, 10 d.A. wird Bezug genommen. Nachdem sie zunächst täglich 7 Stunden arbeitete, ist die Klägerin seit 1990 vollbeschäftigt, ab 01. Juni 1991 auf einer ABM-Stelle. Im Jahre 1991 beschloß die Beklagte in Erfüllung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes als Aktiengesellschaft fortzubestehen und als "Bauernland Agrar Aktiengesellschaft" zu firmieren. Eine Eintragung ist noch nicht erfolgt.

Mit Schreiben vom 09.03.1992, zugegangen am 16.03.1992, kündigte die Beklagte das "Arbeitsverhältnis per 31.03.1992" (Bl. 12 d.A.). Mit ihrer am 02.04.1992 beim Kreisgericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen diese Kündigung. Die Beklagte hält die Klage wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit für unzulässig.

Mit Beschluß vom 22. Juli 1992 hat die Kammer des Arbeitsgerichts Chemnitz den beschrittenen Rechtsweg für zulässig erklärt, da die Klägerin arbeitnehmerähnlich sei.