LAG Chemnitz - Beschluss vom 27.01.2014
4 Ta 268/13
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 16.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1116/13

LAG Chemnitz - Beschluss vom 27.01.2014 (4 Ta 268/13) - DRsp Nr. 2014/9026

LAG Chemnitz, Beschluss vom 27.01.2014 - Aktenzeichen 4 Ta 268/13

DRsp Nr. 2014/9026

Kommt es zu Gehaltszahlungen für Vorjahre, so können diese Zahlungen zusammen mit den laufenden Gehaltszahlungen im Steuerjahr zu einer progressionsbedingten erhöhten Steuerbelastung führen. Dieser steuerliche Nachteil kann vom Arbeitnehmer als Schaden i. S. d. §§ 249 ff und 286 BGB bei Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen geltend gemacht werden (sog. Steuerschaden). Für diesen Steuerschaden ist bei arbeitsrechtlichen Vergütungsansprüchen der Rechtsweg zum Arbeitsgericht gegeben.

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bautzen vom 16.10.2013 - 1 Ca 1116/13 - wird auf Kosten der Beklagten

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Der Beschwerdewert wird auf 2.035,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten.

In einem Vorprozess unter dem Aktenzeichen 4 Ca 4223/10 bzw. 2 Sa 80/11 stritten die Prozessparteien einerseits darum, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht und andererseits, ob dieses aufgrund außerordentlicher fristloser Arbeitgeberkündigung mit Schreiben vom 11.12.2009, hilfsweise erklärt zum nächst zulässigen Termin, sein Ende gefunden hat.