LAG Chemnitz - Urteil vom 01.02.1994
1 Sa 357/93
Normen:
2; Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff.;
Fundstellen:
LAGE Art. 20 Einigungsvertrag Nr. 27
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2734/93

LAG Chemnitz - Urteil vom 01.02.1994 (1 Sa 357/93) - DRsp Nr. 1998/6008

LAG Chemnitz, Urteil vom 01.02.1994 - Aktenzeichen 1 Sa 357/93

DRsp Nr. 1998/6008

Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung.

Normenkette:

2; Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff.;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 29. März 1993.

Die im Jahre 1953 geborene, verheiratete und für zwei Kinder unterhaltspflichtige Klägerin ist seit dem Jahre 1973 bei der Beklagten als Krippenerzieherin tätig. Der monatliche Bruttoverdienst betrug zuletzt 3.408,32 DM.

Mit Schreiben vom 26. März 1993 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis wegen starken Rückgangs der Betreuungsplätze in den städtischen Kindereinrichtungen.

Am 06. Februar 1992 hatte die Stadtverordnetenversammlung der Stadt F auf Grund des Beschlußvorschlags des Sozialamts vom 21. Januar 1992 beschlossen, folgende Kindereinrichtungen zu schließen:

- Schließung der Kinderkrippe T zum 28.02.1992

- Schließung der Kinderkrippe W zum 28.02.1992

- Schließung der-Krippe H d S zum 30.09.1992

- Schließung der Krippe der Kinderkombination "Hilde Coppi", P M S 78 zum 31.12.1992

- Schließung des Kindergartens T bis 30.04.1992 und Umzug in die Kinderkrippe E

- Umzug des Kindergartens T 6 in die-Kinderkrippe T, 8/10 bis 30.09.1992

- Übergabe der Trägerschaft für den Kindergarten S., - 5 an die Arbeiterwohlfahrt e. V. F bis 1.4.1992