LAG Chemnitz - Urteil vom 02.08.1994
9 (1) Sa 299/93
Normen:
ArbGG § 60 Abs. 3 S. 2;

LAG Chemnitz - Urteil vom 02.08.1994 (9 (1) Sa 299/93) - DRsp Nr. 1998/5997

LAG Chemnitz, Urteil vom 02.08.1994 - Aktenzeichen 9 (1) Sa 299/93

DRsp Nr. 1998/5997

§ 60 Abs. 3 S. 2 stellt ein wesentliches Formerfordernis für die Verlautbarung eines Urteils dar. Bei einer Verletzung dieser Vorschrift kann von einer Verlautbarung eines Urteils im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden.

Normenkette:

ArbGG § 60 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten tarifliches Überbrückungsgeld nach der "Vereinbarung zur Regelung arbeitsrechtlicher Fragen für Werktätige, die im Zusammenhang mit Strukturveränderungen und Rationalisierungsmaßnahmen eine andere Arbeit aufnehmen". Diese Vereinbarung ist am 16. Februar 1990 vom Ministerium für Arbeit und Löhne der ehemaligen DDR unter der Nr. 29/90 registriert worden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Überbrückungsgeld in Höhe von 900,-- DM zuzÜglich 4 % Verzugszinsen aus diesem Betrag ab 01. April 1991 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluß vom 23. April 1993 das Verfahren 3 Ca 6045/91 FR, das Gegenstand dieses Berufungsverfahrens ist, mit dem Rechtsstreit 3 Ca 2088/92 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

"Federführend" ist danach das Verfahren 3 Ca 2088/92. Beide Verfahren wurden im Termin vom 07. Juni 1993 gemeinsam aufgerufen, verhandelt, jedoch getrennt entschieden. Ein Abtrennungsbeschluß ist zuvor nicht ergangen.