LAG Chemnitz - Urteil vom 04.08.1992
1 Sa 97/92
Normen:
SäKitaG § 8, § 12, § 14;
Vorinstanzen:
KG Chemnitz-Stadt (7 Ca 6426/91),

LAG Chemnitz - Urteil vom 04.08.1992 (1 Sa 97/92) - DRsp Nr. 1998/6056

LAG Chemnitz, Urteil vom 04.08.1992 - Aktenzeichen 1 Sa 97/92

DRsp Nr. 1998/6056

"Übernahme der Trägerschaft" bedeutet nicht die punktuelle Übernahme einzelner, angeblich allein nur noch benötigter Personen, sondern die Gesamtnachfolge der Einrichtung wie sie zum Zeitpunkt des Übergangs besteht.

Normenkette:

SäKitaG § 8, § 12, § 14;

Tatbestand:

Die 52 Jahre alte Klägerin ist verheiratet und seit dem 1.8.1958 bei der damaligen Volksbildung als Kindergärtnerin im Kindergarten in ... beschäftigt. Dieser ging auf den Freistaat Sachsen, Landkreis über, mit dem die Klägerin ab 1.7.1991 einen Arbeitsvertrag auf Weiterbeschäftigung zu 78, 38 % der durchschnittlichen Arbeitszeit nach VerGr. VII BAT abschloß (Bl. 14 d. A.). 11. 6.1991 kündigte das Landratsamt der Klägerin fristgerecht zum 31.12.1991. 23.9.1991 nahm es diese Kündigung zurück, da der Kindergarten ab 1.9.1991 von der Beklagten weitergeführt werde nach "Rechtsnachfolge auf Grund Übernahme von Pflichten durch den zuständigen Hoheitsträger, nämlich der Kommune". Das Arbeitsverhältnis bestehe daher über den 31.12.1991 fort (Bl. 19 d. A.).Mit Schreiben vom 30.9.1991, der Klägerin zugegangen 1.10. 1991, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.3. 1992, weil für die Anzahl der zu betreuenden Kinder kein Bedarf für die Klägerin als Erziehern bestehe.