Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 24.06.1992, dem Kläger zugegangen am 25.06.1992, zum 30.09.1992 wegen mangelnder persönlicher Eignung des Klägers; darüber hinaus begehrt der Kläger seine Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsrechtsstreits.
Der am 15.03.1943 geborene Kläger ist seit 01.08.1972 als Berufsschullehrer tätig, zuletzt an der gewerblichen Berufsschule in mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 4.075,00 DM.
In der Zeit von 1977 bis 1979 war der Kläger ehrenamtlicher Parteigruppenorganisator und gleichzeitig bis 1980 Parteileitungsmitglied der Abteilungsparteiorganisation (
Abteilungsleiter für berufstheoretische Ausbildung an der Betriebsberufsschule sowie von 1986 bis 1990 Fachberater für Betriebsökonomik und Sozialistisches Recht.
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