LAG Chemnitz - Urteil vom 04.10.1994
11 (6) Sa 355/93
Normen:
Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5209/92

LAG Chemnitz - Urteil vom 04.10.1994 (11 (6) Sa 355/93) - DRsp Nr. 1998/5975

LAG Chemnitz, Urteil vom 04.10.1994 - Aktenzeichen 11 (6) Sa 355/93

DRsp Nr. 1998/5975

1. Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nach dem Einigungsvertrag. 2. Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung wegen mangelnder fachlicher Qualifikation oder persönlicher Eignung des Arbeitnehmers.

Normenkette:

Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 24.06.1992, dem Kläger zugegangen am 25.06.1992, zum 30.09.1992 wegen mangelnder persönlicher Eignung des Klägers; darüber hinaus begehrt der Kläger seine Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsrechtsstreits.

Der am 15.03.1943 geborene Kläger ist seit 01.08.1972 als Berufsschullehrer tätig, zuletzt an der gewerblichen Berufsschule in mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 4.075,00 DM.

In der Zeit von 1977 bis 1979 war der Kläger ehrenamtlicher Parteigruppenorganisator und gleichzeitig bis 1980 Parteileitungsmitglied der Abteilungsparteiorganisation (APO) an seiner Berufsschule. Von 1980 bis 1986 war der Kläger

Abteilungsleiter für berufstheoretische Ausbildung an der Betriebsberufsschule sowie von 1986 bis 1990 Fachberater für Betriebsökonomik und Sozialistisches Recht.