LAG Chemnitz - Urteil vom 05.12.1995
1 Sa 494/95
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; TVG § 9 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7020/94

LAG Chemnitz - Urteil vom 05.12.1995 (1 Sa 494/95) - DRsp Nr. 1998/5845

LAG Chemnitz, Urteil vom 05.12.1995 - Aktenzeichen 1 Sa 494/95

DRsp Nr. 1998/5845

Zur Wirksamkeit des Abschlusses und der Kündigung eines sog. Anerkennungstarifvertrages (s. dazu BAG, Urt. v. 18.12.1996 - 4 AZR 129/96 - Bestätigung dieser Entscheidung).

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; TVG § 9 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Abschlusses und der Kündigung eines sog. Anerkennungstarifvertrages.

Am 30. Juli 1991 fand bei der Beklagten eine Gesellschafterversammlung statt. In dem darüber geführten Protokoll heißt es u. a.:

" 1. Sozialplan/Tariffragen

1.1. Sozialplan:

Der Betrieb kündigte per 30.06./30.09.91 175 Arbeitnehmern aus betriebsbedingten Gründen (Rückgang des Umsatzes durch Marktsituation Ostdeutschland). Gemäß Unternehmenskonzept des RKW sind weitere 55 Arbeitnehmer aus dem nichtproduktiven Bereich zum 31.12.91 zu kündigen.

Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erscheint ein Sozialplan erzwingbar. Um soziale Konflikte und finanzielle Belastungen aus Kündigungsschutzklagen zu vermeiden, ist der Abschluß eines Sozialplanes erforderlich.

Durch den Wirtschaftsprüfer wurde deutlich gemacht, daß die vorhandenen Mittel für die weitere Arbeitsplatzsicherung (196 An) benötigt werden.

...

Vor Abkauf des staatlichen Anteiles ist ein Antrag auf Übernahme des Sozialplanvolumens durch die THA zu stellen. Diese Möglichkeit besteht nach früheren Aussagen Abt. Finanzen der THA.

Beschluß: