LAG Chemnitz - Urteil vom 06.10.1993
2 Sa 132/93
Normen:
BAT-O § 19 ; BGB § 242 ; BPersVG § 79 Abs. 4 ;

LAG Chemnitz - Urteil vom 06.10.1993 (2 Sa 132/93) - DRsp Nr. 1998/6013

LAG Chemnitz, Urteil vom 06.10.1993 - Aktenzeichen 2 Sa 132/93

DRsp Nr. 1998/6013

1. Zur ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrates im Zusammenhang mit Kündigungen gehört, daß ihm der zutreffende Kündigungszeitpunkt mitgeteilt wird. Die Kündigung ist unwirksam, wenn dem Personalrat ein späterer als der tatsächliche Termin mitgeteilt wird. 2. Ein Arbeitgeber handelt treuwidrig (§ 242 BGB), wenn er durch sein Verhalten die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers vereitelt, obwohl ihm bekannt ist, daß der bisherige Arbeitsplatz dieses Arbeitnehmers demnächst wegfallen wird. 3. Die Tätigkeit als "Leiter des Büros des Rates" legt die Vermutung einer besonderen persönlilchen Systemnähe nahe.

Normenkette:

BAT-O § 19 ; BGB § 242 ; BPersVG § 79 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die 44jährige Klägerin arbeitete von 1972 bis 12. Februar 1982 als Sachbearbeiterin im Rat des Kreises K im Bauamt und in der Abteilung Wohnungswirtschaft. Im Rahmen eines organisierten Selbststudius studierte sie die Fachrichtung Staatswissenschaft an der Fachschule für Staat und Recht W an der Außenstelle/Betriebsakademie K.

Dieses Studium schloß sie 1980 als Staatswissenschaftlerin ab.

Ab 15. Februar 1982 war sie als Leiterin des Büros des Rates des Kreises beschäftigt. Als solche war sie verantwortlich für die Erstellung des Arbeitsplanes des Rates, die Vorbereitung der Sitzungen des Rates, das Anfertigen von Sitzungsprotokollen und die Beschlußkontrolle.