LAG Chemnitz - Urteil vom 07.12.1994
10 (1) Sa 1396/93
Normen:
DDR: PersVG § 79 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 8788/92

LAG Chemnitz - Urteil vom 07.12.1994 (10 (1) Sa 1396/93) - DRsp Nr. 1998/5954

LAG Chemnitz, Urteil vom 07.12.1994 - Aktenzeichen 10 (1) Sa 1396/93

DRsp Nr. 1998/5954

1. Zur Mitwirkung des Personalrats bei einer ordentlichen Kündigung. 2. Die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Durchführung der Personalratsbeteiligung trägt der Arbeitgeber.

Normenkette:

DDR: PersVG § 79 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Beklagten vom 28.09.1992.

Die 1948 geborene Klägerin arbeitet seit 01.09.1977 bei der T U C /Z zuletzt als Fachreferentin und Leiterin der Teilbibliothek Maschinenbau.

Bei der T U C /Z arbeiteten ursprünglich 2.600 Arbeitnehmer. Haushaltsbedingt sollte eine Verringerung auf 1.600 Stellen erfolgen, die sämtlich ausgeschrieben wurden. Jeder Mitarbeiter konnte sich auch auf mehrere Stellen bewerben. Einer Auswahlkommission wurden sämtliche Bewerbungen vorgelegt.

Die Klägerin bewarb sich auf neun Stellen (Nr. 8102 bis 8110).

Mit Schreiben vom 28.09.1992 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich wegen mangelnden Bedarfs.