LAG Chemnitz - Urteil vom 08.12.1992
1 Sa 42/92
Normen:
Sozialplan (vom 12./18.6.1990) § 6;
Vorinstanzen:
KG Chemnitz (6 Ca 2414/91),

LAG Chemnitz - Urteil vom 08.12.1992 (1 Sa 42/92) - DRsp Nr. 1998/6031

LAG Chemnitz, Urteil vom 08.12.1992 - Aktenzeichen 1 Sa 42/92

DRsp Nr. 1998/6031

Zur Gewährung von Überbrückungsgeld nach dem Sozialplan vom 12./18.6.1990.

Normenkette:

Sozialplan (vom 12./18.6.1990) § 6;

Tatbestand:

Die 54 Jahre alte Berufungsklägerin ist verheiratet und hat 1 erwachsenes Kind (26 Jahre alt). Seit dem 19.2. 1968 ist sie bei der Firma A bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt, zunächst als Ökonomieleiter, dann als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Direktion. 8.6.1990 wurde der Berufungsklägerin mitgeteilt, daß ihr Arbeitsplatz wegfalle und sie im Rahmen der externen Personalvermittlung weiterbeschäftigt werden könne. Ab 9.7.1990 nahm sie diese Tätigkeit in der Gruppe Personalabbau auf. 6.9.1990 unterschrieben die Parteien für die Zeit ab 1.9.1990 einen neuen Arbeitsvertrag/Änderungsvertrag. Die Berufungsklägerin erhielt danach ein um 250, -- DM monatlich geringeres Gehalt, das erst ab 1.4.1992 nach dem Metalltarifvertrag Gehaltsgruppe K 5 über das frühere Gehalt hinaus auf 2852, -- DM und Leistungszuschlag erhöht wurde.

Mit Schreiben vom 7.9.1990 verlangte die Berufungsklägerin ein Überbrückungsgeld nach § 6 des Sozialprogramms vom 12.6./18.6.1990. Da die Firma dies verweigerte, wurde die Schiedsstelle angerufen, die durch Beschluß vom 19. 4. 1991 entschied, daß die Firma A zur Zahlung des Überbrückungsgeldes vom 1.9. 1990 bis 31. 3. 1991 verpflichtet ist.