LAG Chemnitz - Urteil vom 09.09.1992
2 Sa 6/92
Normen:
EinigungsV Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

LAG Chemnitz - Urteil vom 09.09.1992 (2 Sa 6/92) - DRsp Nr. 1998/6052

LAG Chemnitz, Urteil vom 09.09.1992 - Aktenzeichen 2 Sa 6/92

DRsp Nr. 1998/6052

Eine langjährige Tätigkeit als Leiter einer Kreisparteischule legt die Annahme einer persönlichen Ungeeignetheit i.S.d. Bestimmungen des Einigungsvertrages für die Tätigkeit als Lehrer nahe.

Normenkette:

EinigungsV Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der 54jährige verheiratete Kläger war vom 1.8.1959 bis 31.8.1984 Lehrer für Mathematik und Geographie an verschiedenen Schulen des Kreises B. Vom 1.9.1984 bis 5.2.1990 war er hauptamtlicher politischer Mitarbeiter der SED-Kreisleitung B und mit der Führung der Kreisparteischule betraut. Der Kreisparteischule oblag die politische Qualifizierung von Parteimitgliedern durch Lektionen, Vorträge und Seminare aufgrund eines vom Zentralkomitee der SED vorgegebenen Programms. Der Kläger hatte diese Veranstaltungen zu organisieren und war auch dem Sekretariat der Kreisleitung rechenschaftspflichtig.