LAG Chemnitz - Urteil vom 09.11.1994
5 Sa 234/93
Normen:
Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 564/93

LAG Chemnitz - Urteil vom 09.11.1994 (5 Sa 234/93) - DRsp Nr. 1998/5967

LAG Chemnitz, Urteil vom 09.11.1994 - Aktenzeichen 5 Sa 234/93

DRsp Nr. 1998/5967

1. Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nach dem Einigungsvertrag. 2. Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung wegen mangelnder fachlicher Qualifikation oder persönlicher Eignung des Arbeitnehmers.

Normenkette:

Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen mangelnder persönlicher Eignung vom 21.12.1992 zum 28.02.1993. Erstinstanzlich begehrte der Kläger seine Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsrechtsstreits, darüber hinaus, dem Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, anderen Arbeitgebern die Auskunft zu erteilen, daß der Kläger wegen fehlender persönlicher Eignung für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst nicht geeignet sei und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine Bescheinigung auszustellen, in der bestätigt wird, daß der Beklagte keine Bedenken gegen die Eignung des Klägers für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst hat.

Der am 05.11.1945 geborene Kläger ist seit 01.02.1980 als Dozent für Mathematik an der Fachhochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur bzw. deren Rechtsvorgängerin, der Technischen ... beschäftigt. Seit 01.09.1988 ist er außerordentlicher Professor.