Nachdem die Stelle der Klägerin in der zweiten Hälfte des Jahres 1990 ausgeschrieben worden war, beschloß der Ausschuß für Gesundheit, Soziales und Frauen des Kreises F in der Sitzung am 15.10.1990, die Stelle der Leiterin des Feierabendheimes O nicht mit der Klägerin, die sich ebenfalls beworben hatte, sondern mit einer Frau N zu besetzen. Der Beschluß wurde der Klägerin noch am selben Tage mitgeteilt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|