Die Kläger wehren sich mit ihren Klagen gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch die Regelung in Anlage I Kap. XIX Abschn. III Abs. 1 Ziffer 2 des Einigungsvertrages. Die Kläger waren beim Amt für T Ü, Bereich Kerntechnik und Strahlenschutz in tätig. Das Amt für T Ü war insgesamt auf 32 Dienstorte verteilt. Der Bereich Kerntechnik und Strahlenschutz des Amtes für T Ü, der Geschäftsstellen in G und D unterhielt, prüfte und überwachte kerntechnische Anlagen in der gesamten ehemaligen DDR.
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