LAG Chemnitz - Urteil vom 13.08.1992
1 Sa 69/92
Normen:
EinigungsV Anlage I Kap. XIX Abschn. III Abs. 1 Ziff. 2, 3; EinigungsV Art. 13 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
KG Dresden (35 A 2062/90),

LAG Chemnitz - Urteil vom 13.08.1992 (1 Sa 69/92) - DRsp Nr. 1998/6055

LAG Chemnitz, Urteil vom 13.08.1992 - Aktenzeichen 1 Sa 69/92

DRsp Nr. 1998/6055

Werden Einrichtungen nach Artikel 13 Abs. 2 des Einigungsvertrages ganz oder teilweise auf den Bund überführt, gehen die Arbeitsverhältnisse der dort beschäftigten Arbeitnehmer zum Bund, während die Arbeitsverhältnisse der übrigen Arbeitnehmer vom Tage des Wirksamwerdens des Beitrittes an enden.

Normenkette:

EinigungsV Anlage I Kap. XIX Abschn. III Abs. 1 Ziff. 2, 3; EinigungsV Art. 13 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger wehren sich mit ihren Klagen gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch die Regelung in Anlage I Kap. XIX Abschn. III Abs. 1 Ziffer 2 des Einigungsvertrages. Die Kläger waren beim Amt für T Ü, Bereich Kerntechnik und Strahlenschutz in tätig. Das Amt für T Ü war insgesamt auf 32 Dienstorte verteilt. Der Bereich Kerntechnik und Strahlenschutz des Amtes für T Ü, der Geschäftsstellen in G und D unterhielt, prüfte und überwachte kerntechnische Anlagen in der gesamten ehemaligen DDR.