LAG Chemnitz - Urteil vom 15.09.1993
2 Sa 72/93
Normen:
BPersVG ; KSchG § 15 Abs. 2, Abs. 3 ; PersVG-DDR § 12 Abs. 1 ;

LAG Chemnitz - Urteil vom 15.09.1993 (2 Sa 72/93) - DRsp Nr. 1998/6015

LAG Chemnitz, Urteil vom 15.09.1993 - Aktenzeichen 2 Sa 72/93

DRsp Nr. 1998/6015

1. Ein Schulpersonalrat stellt einen Personalrat i.S.d. Personalvertretungsgesetzes dar und unterfällt somit dem Kündigungsschutz des § 15 KSchG. 2. Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes, insbesondere der Sonderkündiigungsschutz für bestimmte Arbeitnehmergruppen, werden nicht durch den Einigungsvertrag verdrängt.

Normenkette:

BPersVG ; KSchG § 15 Abs. 2, Abs. 3 ; PersVG-DDR § 12 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die 35jährige Klägerin steht seit 1. August 1980 im Schuldienst. Von 1982 bis 1985 war sie ehrenamtlicher Parteisekretär an der "Friedrich-Ludwig-Jähn-Schule" E und von 1987 bis 1990 Direktor an der gleichen Schule. In einem Erklärungsbogen vom 8. Februar 1991 verneinte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Frage, ob sie vor dem 9. November 1989 in einem Betrieb in der ehemaligen DDR oder für einen solchen außerhalb der ehemaligen DDR auf Leitungsebene tätig war. Seit September 1991 gehörte die Klägerin dem Schulpersonalrat als Mitglied an.

Mit Schreiben vom 11. Mai 1992 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. Juli 1992 wegen mangelnder persönlicher Eignung der Klägerin. Hiergegen hat die Klägerin mit einem am 26. Mai 1992 bei Gericht eingegangen Schriftsatz Kündigungsschutzklage erhoben.