LAG Chemnitz - Urteil vom 15.11.1996
3 Sa 766/96
Normen:
Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 2 ; BAT-O § 54 Abs. 1 ; BGB § 626 ; BPersVG § 108 Abs. 2 ; SächsPersVG § 73 Abs. 7, § 78 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 7069/95

LAG Chemnitz - Urteil vom 15.11.1996 (3 Sa 766/96) - DRsp Nr. 1998/5792

LAG Chemnitz, Urteil vom 15.11.1996 - Aktenzeichen 3 Sa 766/96

DRsp Nr. 1998/5792

Zur Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer vorsorglichen ordentlichen Kündigung.

Normenkette:

Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 2 ; BAT-O § 54 Abs. 1 ; BGB § 626 ; BPersVG § 108 Abs. 2 ; SächsPersVG § 73 Abs. 7, § 78 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung sowie einer vorsorglichen ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen seitens des Beklagten, gestützt auf eine Tätigkeit des Klägers für das MfS und wahrheitswidrige Angaben hierzu.

Der am 24.05.1952 geborene Kläger, verheiratet, zwei Kinder, ist Lehrer mit einer Lehrbefähigung für die unteren Klassen. Er trat am 01.08.1972 in den staatlichen Schuldienst. Zuletzt wurde er als Lehrer an der 139. Grundschule in D beschäftigt. Mit Änderungsvertrag vom 12.09.1991 (Bl. 7 d.A.) wurde eine Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O festgestellt. Die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers beträgt gemäß Änderungsvertrag vom 23.06.1992 (Bl. 8 d.A.) 82,5 % eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.